AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Prisma World Tools (PWT)
1. Vertragsgegenstand / Begriffe
1.1 Lizenzmaterial
Unter diesem Vertrag gewährt der Lizenzgeber dem Kunden Zug um Zug gegen die Leistung der Vergütung gemäss Ziff. 4 das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zum Gebrauch resp. zur Nutzung der vertraglich definierten Prisma World Tools (nachfolgend „PWT“) (vgl. Ziff. 2 unten). Der Kunde ist mit diesem Lizenzvertrag einverstanden. Falls der Kunde diese Bestimmungen nicht akzeptiert, ist er nicht zur Benützung des Lizenzmaterials berechtigt. Das Lizenzmaterial beinhaltet die Nutzung und den Zugang zum zurzeit webbasierten PWT (im Folgenden zusammenfassend „Lizenzmaterial“ genannt).
1.2 Anhänge
Dieser Vertrag bildet integrierenden Bestandteil des abzuschliessenden Rahmenvertrages. Im Rahmenvertrag sind folgende Angaben normiert:
- die Bezeichnung der einzelnen Prisma World Module
- die Berechnung der Lizenzgebühren mit Verweis auf die anwendbare Preisliste des Lizenzgebers
- die Berechnung der Lizenzgebühren mit Verweis auf die anwendbare Preisliste des Lizenzgebers
- die Berechnung der Lizenzgebühren mit Verweis auf die anwendbare Preisliste des Lizenzgebers
- Richtpreise weiterer Dienstleistungen (Beratung, Implementierung, Schulungen)
- Grundausbildung
Im Rahmenvertrag oder einem Anhang können ferner die vom Inhaber der Rechte an einem Programm erlassenen, besonderen Nutzungsbedingungen beigefügt werden.
1.3 Zusätzliche Leistungen
Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung des Lizenzmaterials an besondere Bedürfnisse des Kunden, beratende Unterstützung bei Auswahl, Installation, Inbetriebnahme und Gebrauch des Lizenzmaterials sowie Einführung und Schulung von Kundenpersonal werden von den Parteien separat vereinbart und werden separat verrechnet.
1.4 Kundenverantwortung
Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Lizenzmaterials und die durch dessen Einsatz angestrebte Problemlösung liegt beim Kunden, sofern der Lizenzgeber dafür nicht entgeltliche Beratung erbracht hat. Der Kunde ist zudem für Auswahl, Gebrauch und Unterhalt der im Zusammenhang mit der Software eingesetzten Informatiksysteme, weiterer Programme und Datensysteme sowie die dafür erforderlichen Dienstleistungen zuständig und stellt die für den Einsatz der Software geeignete Aufbau- und Ablauforganisation bereit.
Der Kunde ist überdies für die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Lizenzmaterials erteilten Weisungen des Lizenzgebers besorgt, trifft angemessene Vorkehrungen für die Kontrolle der mit Hilfe der Programme erzeugten Resultate und ist für die Einhaltung der jeweiligen auf dem Gebiet des Einsatzes der Software geltenden gesetzlichen Vorschriften, namentlich des Datenschutzgesetzes, verantwortlich.
2. Umfang des Nutzungsrechtes
2.1 Bestimmungsgemässer Gebrauch
„Bestimmungsgemässer Gebrauch“ im Sinne dieses Vertrages ist
- das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben der mit Hilfe von PWT erhobenen Daten in maschinell lesbarer Form auf dem Bezeichneten Computer-System zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden
- Das Nutzungsrecht des Kunden ist auf seine internen Bedürfnisse beschränkt und verleiht ihm nicht das Recht, Unterlizenzen zu vergeben
- Die Erhebung und Auswertung von Daten, welche mit Hilfe von PWT erhoben worden sind, dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die durch den Kunden bezeichnet und vom Lizenzgeber entsprechend ausgebildet wurden (Anwendungszertifikat).
2.2 Gesteigerter oder erweiterter Gebrauch / Anzeigepflicht
Ein gegenüber den Angaben im Anhang gesteigerter oder erweiterter Gebrauch des Lizenzmaterials, z.B. auf einem oder mehreren Informatiksystemen grösserer Kapazität oder höherer Leistung, auf Zusatzgeräten, durch eine grössere Anzahl autorisierter Benutzer resp. grösserer Anzahl Mitarbeiter, an zusätzlichen Einsatzorten, durch verbundene Gesellschaften oder für eine nach Art, Umfang und Intensität gesteigerte Nutzung geben dem Lizenzgeber das Recht zu einer angemessenen Anpassung der Lizenzgebühr gemäss Ziff. 4.2. Der Kunde meldet dem Lizenzgeber jeden gesteigerten oder erweiterten Gebrauch, namentlich jede wesentliche Änderung des Personalbestandes unaufgefordert und unverzüglich.
2.3 Veränderungen und Parametrierung
Der Kunde hat nicht das Recht, das Lizenzmaterial auf eigene Gefahr an seine besonderen Bedürfnisse anzupassen oder es mit interoperablen Programmen zu verbinden. Jede Änderung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte des Lizenzgebers dar und bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.
Die firmenspezifische Parametrierung durch den Kunden ist aber stets erlaubt. Der Lizenzgeber unterstützt den Kunden bei der Parametrierung. Der Kunde trägt die Kosten der firmenspezifischen Parametrierung gemäss den in der separaten Preisliste aufgeführten Stundenansätzen.
2.4 Integration weiterer Testverfahren
Für die vertiefenden Persönlichkeitsanalysen ermöglicht der Lizenzgeber dem Kunden auf seinen Wunsch hin zusätzlich zu eigenen Tests auch die Integration von anderen bekannten Testverfahren. Der Erwerb dieser ergänzenden oder zusätzlichen Tests ist optional. Der Lizenzgeber unterstützt den Kunden beim Erwerb und der Etablierung dieser Testverfahren. Die Integration weiterer Testverfahren bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien und wird separat verrechnet.
3. Lieferung, Installation und Abnahme des Lizenzmaterials
3.1 Lieferung, Übergang von Nutzen und Gefahr
Art, Ort und Zeitpunkt der Nutzung des Lizenzmaterials und somit dem Zugang zum PWT an den Kunden sind im Rahmenvertrag festgelegt.
Wenn nicht anders vereinbart ist, wird das Lizenzmaterial in seiner jeweils letzten gültigen und vom Lizenzgeber für die Benützung benötigten Version freigegeben.
Das Lizenzmaterial bleibt stets im Eigentum der Lizenzgeberin. Der Lizenzgeberin stehen sämtliche Schutzrechte zu.
3.2 Abnahme des Lizenzmaterials
Das Lizenzmaterial gilt als abgenommen,
sobald der Kunde die produktive Nutzung des Programms aufnimmt.
Der so bestimmte Zeitpunkt der Abnahme gilt als „Abnahmedatum“ für die Zwecke dieses Vertrages. Für die bei der Abnahme festgestellten und in einer schriftlichen Fehlerliste aufgenommenen Programmfehler übernimmt der Lizenzgeber die Gewährleistung nach Ziff. 6.
4. Vergütung / Zahlungsbedingungen
4.1 Lizenzgebühr
Die im Rahmenvertrag aufgeführte einmalige, wiederkehrende oder nutzungsabhängige Lizenzgebühr ist das Entgelt für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials während der vereinbarten Dauer und gemäss den Angaben über Art, Umfang und Intensität der erlaubten Nutzung.
4.2 Änderung der Lizenzgebühr / Anzeigepflicht
Eine Änderung von Art und Umfang der Nutzung des Lizenzmaterials (vgl. auch Ziff. 2.2 oben) berechtigt den Lizenzgeber zur Anpassung der Lizenzgebühr.
Für die Mehrfachnutzung des Lizenzmaterials durch den Kunden können im Rahmenvertrag oder einem Anhang gestaffelte Gebührenansätze vorgesehen sein.
Der Kunde teilt dem Lizenzgeber jede vorgesehene Änderung der spezifizierten Nutzungsbedingungen unaufgefordert und unverzüglich mit. In Zweifelsfällen hat sich der beim Lizenzgeber über die Vergütungspflicht einer beabsichtigten Nutzungsänderung bzw. -erweiterung zu erkundigen.
Wenn im Rahmenvertrag nicht anders vorgesehen ist, werden sämtliche zusätzliche Leistungen des Lizenzgebers separat verrechnet.
4.3 Spesen, Nebenkosten, Steuern und Abgaben
Wenn nicht anders vereinbart ist, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Dienstleistungen gemäss diesem Vertrag (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten von Personal, Porti) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die MwSt, separat in Rechnung zu stellen.
4.4 Zahlungsbedingungen
Lizenzgebühren werden auf das im Anhang festgelegte Datum, Kosten für zusätzliche Leistungen auf Jahresbasis, jeweils zuzüglich Spesen und Nebenkosten, in Rechnung gestellt. Die Lizenzgebühr ist jeweils im Voraus zu bezahlen
Alle Rechnungen sind vom Kunden rein netto innert 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das vom Lizenzgeber angegebene Konto zu bezahlen.
Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von 5 % p.a. zu belasten.
5. Rechte am Lizenzmaterial / Schutz des Lizenzmaterials
5.1 Eigentum und Schutzrechte
Die Software wird dem Kunden in Lizenz gegeben, nicht verkauft. Dem Kunden stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages und im Rahmenvertrag ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch des Lizenzmaterials zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Rechte und das Urheberrecht am Lizenzmaterial und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben beim Lizenzgeber, bzw. dem Inhaber der Schutzrechte an der Software.
Wenn im Rahmenvertrag nicht anders vorgesehen, kann der Lizenzgeber wiederkehrende Lizenzgebühren einmal pro Jahr, unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten, der Teuerung anpassen.
5.2 Geheimhaltung des Lizenzmaterials
Das Lizenzmaterial enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere betreffend die Verarbeitung von Daten für bestimmte Anwendungen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellen.
Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, es nur für den in diesem Vertrag umschriebenen bestimmungsgemässen Gebrauch zu verwenden und dieses, unter Vorbehalt vorgängiger schriftlicher Ermächtigung durch den Lizenzgeber, Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen.
Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktionen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, welche Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtungen einhalten.
5.3 Kontrolle und Sicherung des Lizenzmaterials
Der Kunde ergreift in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Lizenzmaterial vor ungewollter Preisgabe, bzw. Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Informatiksystemen oder Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile des Lizenzmaterials löschen.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Lizenzgeber für jede Mehrnutzung des Lizenzmaterials über den im Rahmenvertrag festgelegten Umfang hinaus, die Prüfungskosten sowie das Entgelt für die Mehrnutzung der festgestellten oder sich aus den Umständen ergebenden Mehrnutzung nach deren Umfang und Dauer gemäss den aktuell geltenden Ansätzen und Bedingungen des Lizenzgebers samt Zins zu vergüten (zur Anzeigepflicht vgl. Ziff. 2.2 und 4.2 oben).
5.4 Verletzungen / Konventionalstrafe
Sollten der Kunde, dessen Mitarbeiter oder Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig die Bestimmungen dieses Vertrages über den Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials verletzen, schuldet der Kunde dem Lizenzgeber für jeden Fall der Verletzung als Entschädigung den dreifachen Betrag der für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials während eines Jahres geschuldeten vollen Lizenzgebühr (ohne Rabatte oder Staffelung). Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des weiteren Schadens.
Die Bezahlung dieser Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Lizenzgeber ist insbesondere berechtigt, jederzeit die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, bzw. der Vertragsverletzung zu verlangen oder den Vertrag, bzw. den betreffenden Anhang gemäss Ziff. 9.4 aufzulösen.
5.5 Wahrung der Schutzrechte
Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Lizenzgebers, bzw. des Rechtsinhabers am Lizenzmaterial, und enthält sich während der Dauer der ihm eingeräumten Lizenz jedes Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte. Er ergreift gemäss den Instruktionen des Lizenzgebers alle Massnahmen, um die Rechte des Lizenzgebers, bzw. des Rechtsinhabers am Lizenzmaterial zu wahren und unterstützt den Lizenzgeber in angemessenem Umfang bei der Verteidigung der Schutzrechte (Ziff. 7.2). Insbesondere wird der Kunde den Schutzrechtsvermerk des Lizenzgebers nach dessen Weisungen auf allen Unterlagen, Dokumenten oder Homepages usw. vollständig oder auszugsweise anbringen.
5.6 Prüfungsrecht und Vergütungspflicht
Der Lizenzgeber hat das Recht, sich unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden an dessen Domizil von der Einhaltung der Vorschriften über den bestimmungsgemässen Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials im Betrieb des Kunden selbst oder durch einen beauftragten Dritten (z.B. eine Treuhandgesellschaft) zu überzeugen.
6. Gewährleistung
6.1 Garantie für Programmfunktionen
Der Kunde trägt das mit der Nutzung der Software verbundene Risiko. Der Lizenzgeber haftet grundsätzlich für die vertragsmässige Funktionsfähigkeit des Lizenzmaterials.
Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt vor, wenn die Anwendung des Lizenzmaterials beim bestimmungsgemässen Gebrauch so weit abweicht, dass dessen Eignung für den im Rahmenvertrag oder in weiteren Dokumentationen umschriebenen Gebrauch vollständig aufgehoben oder erheblich gemindert ist. Nur erhebliche Programmfehler stellen gewährleistungspflichtige Mängel dar.
6.2 Behebung von Programmfehlern (Prüfungs- und Rügeobliegenheiten, Gewährleistungsfrist und Nachbesserungsrecht)
Mit der produktiven Nutzung des PWT gilt die Software als vom Kunden abgenommen. Ab diesem Zeitpunkt gilt das PWT als vom Kunden genehmigt, vorbehältlich allfälliger verborgener oder absichtlich verschwiegener Mängel.
Der Lizenzgeber behebt während 6 Monaten (Gewährleistungsfrist) nach dem Datum der Abnahme (Ziff. 3.3) gewährleistungspflichtige Programmfehler in der gültigen, unveränderten Version des Tools kostenlos, sofern der Kunde ihm diese innert 10 Arbeitstagen nach deren Entdeckung ausreichend dokumentiert meldet (Prüfungs- und Rügeobliegenheit). Nach Ablauf dieser Frist können Mängel weder geltend gemacht noch gegenüber dem Lizenzgeber durchgesetzt werden.
Art. 210 Abs. 1 OR sowie Art. 371 Abs. 1 OR finden keine Anwendung.
Besteht nach der Auffassung des Kunden der Verdacht auf das Vorhandensein von sog. „Programm-Viren“, unterstützt der Lizenzgeber den Kunden bei den Abklärungen.
Der Kunde wird den Lizenzgeber bei der Analyse der Ursachen und Bedingungen des Programmfehlers sowie bei der Entwicklung und beim Austesten des Korrekturcodes, bzw. einer Umgehungslösung in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützen.
6.3 Beschränkung der Garantie
Der Lizenzgeber kann keine Garantie dafür übernehmen, dass Computerprogramme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden können, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Anwendung der mitgelieferten Module des PWT regelmässig Plausibilitätskontrollen zur Vermeidung von Fehlentscheidung des Kunden (beispielsweise bei Personalentscheidungen, Vorschläge aufgrund des Bonussystems etc.) durchzuführen.
6.4 Aufhebung der Garantie
Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantie, wenn ein Programmfehler auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wie insbesondere
- nicht autorisierte Änderungen gegenüber den in Dokumentationen umschriebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen
- nicht autorisierte Eingriffe in das Programm durch den Kunden oder Dritte
- Bedienungsfehler von Kunden- oder Dritt- Personal
- Einflüsse von nicht durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Systemen oder Programmen.
Ergibt sich, dass ein Programmfehler nicht durch den Lizenzgeber zu vertreten ist, bzw. dass dem Lizenzgeber infolge nicht richtiger Erfüllung der Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht des Kunden ein zusätzlicher
Aufwand erwachsen ist, hat der Lizenzgeber das Recht, dem Kunden die effektiv entstandenen Kosten für Analyse und Korrektur des Fehlers nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung zu stellen.
7. Rechtsgewährleistung
7.1 Inhalt
Der Lizenzgeber erklärt, dass er entweder das Lizenzmaterial selbst entwickelt hat und ihm daran die entsprechenden Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, zustehen, oder dass er vom Rechtsinhaber die entsprechenden Rechte zum Gebrauch und Vertrieb des Lizenzmaterials erworben hat und dass ihm bei Abschluss dieses Vertrages bzw. eines Anhanges keine vorgehenden Rechte Dritter in der Schweiz bekannt sind.
7.2 Verteidigungspflicht
Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn ihn der Kunde sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und ihn zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch der gültigen, unveränderten Version des Lizenzmaterials verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.
7.3 Massnahmen
Wenn sich nach Auffassung des Lizenzgebers ergibt, dass die gültige, unveränderte Version des Lizenzmaterials Schutzrechte Dritter in der Schweiz verletzen könnte, wird der Lizenzgeber nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten Abänderungen vornehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder Verhandlungen aufnehmen, um vom besser berechtigten Dritten die entsprechenden Rechte zu erwerben.
Sofern diese Massnahmen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, wird der Lizenzgeber den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Einmal-Lizenzgebühren, unter Abzug einer angemessenen Vergütung für die zwischenzeitliche Nutzung, entschädigen und allfällige dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen.
7.4 Aufhebung
Der Lizenzgeber ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass der Kunde das Lizenzmaterial geändert, zusammen mit anderen Programmen oder Daten oder unter anderen als den im Anhang definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt hat.
8. Haftung
8.1 Für direkte Schäden
Der Lizenzgeber haftet dem Kunden für direkte Schäden, welche aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber, dessen Personal oder Hilfspersonen zugefügten direkten Sach- und Vermögensschäden. Der Lizenzgeber haftet bis zur Höhe der Jahreslizenzgebühr. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft (Absicht und Grobfahrlässigkeit) herbeigeführte Schäden sowie für Körperschäden. Die Kosten für die Wiederbeschaffung von Daten, Schäden infolge Fehlerauswertung, Arbeitsunterbrüchen, entgangener Gewinn, Mehraufwendungen usw. sowie die Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen.
8.2 Für indirekte und Folgeschäden
Jede Haftung oder Verpflichtung des Lizenzgebers, seines Personals oder seiner Hilfspersonen aus oder im Zusammenhang mit Einsatz und Nutzung des Lizenzmaterials und den damit erzielten Resultaten sowie aus dem Testen und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
8.3 Verhinderung an der Erfüllung
Der Lizenzgeber haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lizenzgeber nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
8.4 Vollständiger Haftungsausschluss
Der Lizenzgeber haftet nicht, wenn der Kunde gestützt auf die durch PWT erhobenen Daten Entscheidungen fällt. Namentlich wird nicht für Fehlentscheidung des Kunden bei Personalentscheidungen, Bonussystemen und weiteren Entscheidungen gehaftet, bei welchen das PWT Instrumente beziehungsweise Resultate für Entscheidungshilfen liefert.
9. Dauer und Beendigung des Vertrages
9.1 Beginn
Dieser Vertrag bzw. der Rahmenvertrag treten mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
9.2 Dauer
Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, wird das Recht zum Gebrauch des Lizenzmaterials auf unbestimmte Zeit eingeräumt.
9.3 Kündigung durch den Kunden
Sofern im Rahmenvertrag nicht anders vereinbart, kann der Kunde nach Ablauf eines Jahres seit Abnahmedatum diesen Vertrag, bzw. einen einzelnen Anhang, jederzeit unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 6 Monaten beendigen. Wiederkehrende Gebühren werden bis zum Kündigungsdatum geschuldet. Im Falle einer Erhöhung wiederkehrender Lizenzgebühren (Ziff. 4.2) kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30 Tagen auf das Datum der Erhöhung beenden.
9.4 Auflösung durch den Lizenzgeber
Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag, bzw. den betreffenden Anhang nur beenden und dem Kunden die darunter eingeräumten Rechte entziehen, wenn der Kunde diesen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung der Lizenzgebühren um mindestens 60 Tage im Verzug ist oder den Bestimmungen zum Schutze des Lizenzmaterials (Ziff. 5) trotz schriftlicher Abmahnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes fortgesetzt zuwiderhandelt. Im Weiteren hat der Lizenzgeber gemäss Ziff. 7.3 die Möglichkeit zur Auflösung, wenn er eine Schutzrechtsverletzung nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten nicht anders beheben kann.
9.5 Rückgabepflicht
Auf das Datum des Inkrafttretens von Rücktritt oder Kündigung erlischt das Recht des Kunden zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials gemäss Ziff. 2.
Demgemäss ist der Kunde verpflichtet, sämtliches im Zusammenhang mit dem Lizenzmaterial stehenden Unterlagen Lizenzmaterial sowie alle geänderten oder mit anderen Programmen oder Datensystemen verbundenen Teile des Lizenzmaterials spätestens innert 30 Tagen nach Erlöschen der Lizenz unaufgefordert an den Lizenzgeber zurückzugeben bzw. schriftlich deren vollständige Vernichtung zu bestätigen. Wenn der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Lizenzgeber das Recht, ihm bis auf weiteres wiederkehrende Lizenzgebühren in Rechnung zu stellen.
10. Verschiedene Bestimmungen
10.1 Vertraulichkeit
Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
10.2 Datenschutz
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte werden können. Der bekanntgebende Partner wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.
10.3 Verrechnung von Forderungen
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Vertragsinhalt
Dieser Vertrag sowie der Rahmenvertrag und die gemäss Ziff. 1.2 getroffenen Nebenabreden regeln die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Im Falle von Abweichungen gehen die jeweils letzten gültig zustande gekommenen Bestimmungen der Anhänge und Nebenabreden diesen Vertragsbedingungen vor.
11.2 Schriftform
Dieser Vertrag, allfällige Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
11.3 Mitteilungen
Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder mit Telefax/E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf der Titelseite des Vertrages oder im Anhang angegebenen Adressen der Vertragspartner zu Händen der dort bezeichneten Kontaktpersonen zu richten.
11.4 Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
11.5 Abtretung und Übertragung
Dieser Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
11.6 Vertragsexemplare
Dieser Vertrag und alle Anhänge oder Nebenabreden werden in 2 Exemplaren ausgefertigt, von denen jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält.
11.7 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
11.8 Streiterledigung
Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter.
Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz des Lizenzgebers zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts des Lizenzgebers, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
© Prisma World AG, Zürich, Stand 2015